OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.04.2016
4 Ss 212/16
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a S. 1; StVO § 22; OWiG § 79 Abs. 6; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2016, 406
NStZ-RR 2016, 255
NZV 2016, 6
VRS 130, 137
VRS 2016, 137
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 4608/15

Nutzung eines Handys während der AutofahrtTelefonieren über die Freisprechanlage während der Autofahrt aber Halten des Telefons in der Hand

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 4 Ss 212/16

DRsp Nr. 2016/8423

Nutzung eines Handys während der Autofahrt Telefonieren über die Freisprechanlage während der Autofahrt aber Halten des Telefons in der Hand

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a S. 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.

Tenor

1.

Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 2. Dezember 2015

aufgehoben.

2.

Der Betroffene wird

freigesprochen.

3.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a S. 1; StVO § 22; OWiG § 79 Abs. 6; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe

I.