OLG Celle - Urteil vom 22.06.2004
16 U 18/04
Normen:
StrEG § 7 Abs. 1 ; BGB § 249 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3347
OLGReport-Celle 2005, 52
VRS 107, 166
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/03

Nutzungsausfall für Pkw nach Beschlagnahme eines Fahrzeugs

OLG Celle, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 16 U 18/04

DRsp Nr. 2004/12173

Nutzungsausfall für Pkw nach Beschlagnahme eines Fahrzeugs

»1. Die nach § 7 Abs. 1 StrEG geschuldete Entschädigung geht auf den vollen Ausgleich des erlittenen Vermögensschadens (§ 249 BGB). 2. Ist die Beschlagnahme eines Fahrzeugs entschädigungspflichtig, so richtet sich der Umfang der Entschädigung einschließlich der entgangenen Gebrauchsvorteile (Nutzungsentschädigung) nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz. 3. Bei einem (beschlagnahmebedingten) Ausfall eines Pkw von 518 Tagen sind die in der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung weithin anerkannten Tabellen von Sanden/Danner als Schätzgrundlage für die Bemessung der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO in der Regel nicht geeignet.«

Normenkette:

StrEG § 7 Abs. 1 ; BGB § 249 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.