OLG Hamm - Urteil vom 16.09.1999
6 U 75/99
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 1 § 252 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)446e-f
OLGReport-Hamm 2000, 169
r+s 1999, 458

Nutzungsausfall und ausfallbedingt entgangener Gewinn

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 6 U 75/99

DRsp Nr. 2003/16381

Nutzungsausfall und ausfallbedingt entgangener Gewinn

1. Ausfallschaden in Fällen betroffener gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge wird, soweit er sich nicht in Mietwagenkosten ausdrückt, durch den ausfallbedingt entgangenen Gewinn ausgewiesen und dem Ersatzanspruch zugrundegelegt. Ausgleich durch eine Nutzungsausfall-Entschädigung ist dem - nicht durch Mietwagenkostenersatz kompensierten - Ausfall privat genutzter Fahrzeuge vorbehalten. 2. In diesem Sinne steht einer Handelsgesellschaft kein Anspruch auf Nutzungsausfall-Ersatz zu, und zwar auch dann nicht, wenn das Unfallfahrzeug teilweise oder sogar überwiegend dem Geschäftsführer (bzw. dessen Ehefrau) zu privater Nutzung überlassen worden war.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 1 § 252 ;

Hinweise: