KG - Urteil vom 03.06.2004
12 U 357/02
Normen:
ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; ZPO § 412 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1339
KGReport 2005, 24
NZV 2005, 149
VRS 107, 263
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 78/00

Nutzungsausfallentschädigung - Zur Kostenerstattung für Ersatzkraft und Ersatz des Verdienstausfallschadens nach unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

KG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 12 U 357/02

DRsp Nr. 2004/16046

Nutzungsausfallentschädigung - Zur Kostenerstattung für Ersatzkraft und Ersatz des Verdienstausfallschadens nach unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

1. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall scheidet dann aus, wenn der Geschädigte nach eigener Darstellung im fraglichen Zeitraum aufgrund von Verletzungen, die er auf den Unfall zurückführt, nicht dazu in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die fehlende Nutzungsmöglichkeit auf unfallunabhängigen Gründen beruht.2. Zum Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft und zum Nachweis einer unfallabhängigen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit.3. Zur Frage, ob einem GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält, ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens zusteht.

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; ZPO § 412 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe: