OLG Koblenz - Urteil vom 15.05.2009
10 U 1018/08
Normen:
VGB 2000/E;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1114
NZM 2009, 719
OLGReport-Koblenz 2009, 554
VersR 2009, 1619
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 486/07

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Instandhaltung des Gebäudes

OLG Koblenz, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 10 U 1018/08

DRsp Nr. 2009/13584

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Instandhaltung des Gebäudes

Zu den Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses bei Beschädigung alter Dachschindeln durch Sturm (Instandhaltungsobliegenheit, Gefahrerhöhung, grob fahrlässige Verursachung).

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.318,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22. Januar 2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VGB 2000/E;

Gründe: