OLG Köln - Urteil vom 19.10.1999
9 U 30/99
Normen:
ABRK § 10 Nr. 3 i.V.m. VVG § 6 III; ABRK §§ 1, 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 167
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 123/98

Obliegenheiten in der Reparaturkostenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 9 U 30/99

DRsp Nr. 2000/3406

Obliegenheiten in der Reparaturkostenversicherung

1. Der Versicherer einer Reparaturkostenversicherung hat auch dann zu leisten, wenn ein Verschleißvorgang, der bei Vertragsbeginn schon relativ weit vorangeschritten war, erst während der Vertragszeit zum Verlust der Funktionsfähigkeit der versicherten Sache und zur Notwendigkeit einer Reparatur geführt hat.2. Wird der Versicherungsfall nicht rechtzeitig gemeldet, so kann das erhebliche Verschulden des Versicherungsnehmers an einer solchen - folgenlos gebliebenen - Obliegenheitsverletzung zu verneinen sein, wenn der Versicherungsnehmer die ausgebauten Teile aufbewahren läßt und sie dem Versicherer von Anfang an zur Untersuchung zur Verfügung hält.3. Eine Prozeßbehauptung des Versicherungsnehmers kann, auch wenn sie unrichtig wäre, grundsätzlich keine neuerliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer darstellen.

Normenkette:

ABRK § 10 Nr. 3 i.V.m. VVG § 6 III; ABRK §§ 1, 2;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Reparaturkostenversicherung einen Anspruch auf Zahlung der ihm zuerkannten 12.000 DM. Er hat für den von ihm am 2. Oktober 1997 gekauften Gebrauchtwagen eine (wirksame) Reparaturkostenversicherung bei der Beklagten abgeschlossen.