ÖOGH - 12.02.1997 (7 Ob 26/97 t) - DRsp Nr. 1998/18328
ÖOGH, vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 7 Ob 26/97 t
DRsp Nr. 1998/18328
Der Risikoausschluß nach Art. 17.2.2.2 ARB 88, wonach im Verwaltungsstrafverfahren Versicherungsschutz nur besteht, wenn die Geldstrafe des Bescheids höher als 0,5 % der Versicherungssumme ist, soll Bagatellfälle abwenden. Er liegt daher nicht vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer zu Unrecht sechs Bescheide wegen eines einzigen Delikts erlassen werden, wobei die Strafen einzeln unter dem Selbstbehalt bleiben, die Summe ihn aber bei weitem übersteigt (hier: sechs Strafen wegen des Vorwurfs, unrichtige Auskunft darüber erteilt zu haben, wer ein bestimmtes Kfz an einem bestimmten Tag zwischen 18.00 und 18.05 Uhr gelenkt habe).