ÖOGH vom 12.02.1997
7 Ob 26/97 t
Normen:
ARB 88 Art. 17.02.2.2;
Fundstellen:
VersR 1998, 615

ÖOGH - 12.02.1997 (7 Ob 26/97 t) - DRsp Nr. 1998/18328

ÖOGH, vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 7 Ob 26/97 t

DRsp Nr. 1998/18328

Der Risikoausschluß nach Art. 17.2.2.2 ARB 88, wonach im Verwaltungsstrafverfahren Versicherungsschutz nur besteht, wenn die Geldstrafe des Bescheids höher als 0,5 % der Versicherungssumme ist, soll Bagatellfälle abwenden. Er liegt daher nicht vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer zu Unrecht sechs Bescheide wegen eines einzigen Delikts erlassen werden, wobei die Strafen einzeln unter dem Selbstbehalt bleiben, die Summe ihn aber bei weitem übersteigt (hier: sechs Strafen wegen des Vorwurfs, unrichtige Auskunft darüber erteilt zu haben, wer ein bestimmtes Kfz an einem bestimmten Tag zwischen 18.00 und 18.05 Uhr gelenkt habe).

Normenkette:

ARB 88 Art. 17.02.2.2;
Fundstellen
VersR 1998, 615