ÖOGH vom 26.02.1997
7 Ob 6/97 a
Normen:
VersVG §§ 33, 34;
Fundstellen:
VersR 1998, 391

ÖOGH - 26.02.1997 (7 Ob 6/97 a) - DRsp Nr. 1998/18327

ÖOGH, vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 7 Ob 6/97 a

DRsp Nr. 1998/18327

1. Die in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Repräsentantenhaftung wird weiterhin abgelehnt, weil es dem charakteristischen Zweck der österreichischen Vertragsversicherung entspricht, daß die Gefahr der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Dritte typischerweise vom Versicherer mitübernommen wird. 2. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Anzeige des Versicherungsfalls, so haftet er für ihn wie für eigenes Verschulden.

Normenkette:

VersVG §§ 33, 34;
Fundstellen
VersR 1998, 391