ÖOGH - Urteil vom 28.02.1996 (7 Ob 37/95) - DRsp Nr. 1997/1881
ÖOGH, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 37/95
DRsp Nr. 1997/1881
Gerät die Zugmaschine eines Sattelzugs nach Abkommen von der Fahrbahn einseitig in weiches Erdreich und anschließend auf eine Böschung, während der Auflieger eine entgegengesetzte Kippbewegung macht, so ist auch der an der Zugmaschine aufgetretene und von dem Auflieger ausgehende Verwindungsschaden ein Unfallschaden, und kein Betriebsschaden.