OLG Brandenburg vom 29.04.1997
1 Ss (OWi) 19Z/97

OLG Brandenburg - 29.04.1997 (1 Ss (OWi) 19Z/97) - DRsp Nr. 1998/17827

OLG Brandenburg, vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 19Z/97

DRsp Nr. 1998/17827

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 StVO eine Geldbuße von 140,00 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 6. September 1995 mit seinem Personenkraftwagen eine Straße in der geschlossenen Ortslage S., wo die höchstzulässige Geschwindigkeit 50 km/h betrug, mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.

I.

Der Senat läßt das Rechtsmittel sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr.1 OWiG) zu der Frage zu, wie verjährungsunterbrechende Verfahrenshandlungen der Verwaltungsbehörden in dem durch Datenverarbeitung unterstützten Bußgeldverfahren nachgewiesen werden können.

II.

Im Ergebnis erfolglos macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sei bei Erlaß des Bußgeldbescheides bereits verjährt gewesen.

1.

Tatzeit ist der 6. September 1995. Die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 1 S. 3 StVG, 1. Halbsatz) endete mit dem 5. Dezember 1995. Der Bußgeldbescheid wurde erst am 8. Januar 1996 erlassen. Die Verfolgung war mithin nur dann nicht verjährt, wenn die Verjährung bis zum 5. Dezember 1995 unterbrochen wurde (§ 33 OWiG).

2.