OLG Braunschweig - Urteil vom 01.11.1999
6 U 20/99
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 554/95

OLG Braunschweig - Urteil vom 01.11.1999 (6 U 20/99) - DRsp Nr. 2008/1664

OLG Braunschweig, Urteil vom 01.11.1999 - Aktenzeichen 6 U 20/99

DRsp Nr. 2008/1664

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. März 1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 09. Mai 1996 hinaus, einen weiteren Betrag von 1.413,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.0:1991 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, au die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM abzgl. bereits gezahlter 8338,78 DM nebst 4 % Zinsen auf 3.661,22 DM seit dem 04.02.1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftig entstehenden materiellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.10.1989 auf der Bundesautobahn 7 in Höhe von 70 % und alle künftig entstehenden immateriellen Schäden aufgrund dieses Unfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 30 % zu ersetzen, soweit, die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %; von den Kosten in II. Instanz tragen die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschwer der Klägerin: 3.020,19 DM.