LG Bremen vom 17.02.1994 (2 O 1571/93) VersR 1994, 1061 ,
OLG Bremen - 09.08.1994 (3 U 32/94) - DRsp Nr. 1996/3943
OLG Bremen, vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 3 U 32/94
DRsp Nr. 1996/3943
Der Versicherungsnehmer führt die Entwendung seines Fahrzeugs grob fahrlässig herbei, wenn er sich in einem Lokal in der Tschechischen Republik mit ihm unbekannten Personen, die seine Sprache nicht sprechen, aufhält und dabei seine Kfz-Schlüssel in seiner hinter ihm hängenden Jacke beläßt.