OLG Bremen - Beschluß vom 10.04.1997
Ss (Z) 7/97
Normen:
StVO § 30 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DAR 1997, 282

OLG Bremen - Beschluß vom 10.04.1997 (Ss (Z) 7/97) - DRsp Nr. 1997/5797

OLG Bremen, Beschluß vom 10.04.1997 - Aktenzeichen Ss (Z) 7/97

DRsp Nr. 1997/5797

Die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 S. 3 StVO (unnützes Hin- und Herfahren) setzt die Feststellung voraus, daß bestimmte Personen durch die Fahrten des Betroffenen tatsächlich belästigt worden sind.

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht Bremen hat durch Urteil vom 25. November 1996 dem Betroffenen wegen zweier vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zwei Geldbußen von je 80,-- DM auferlegt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten sowie mit dem Antrag auf Zulassung verbundenen Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), denn es ist geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar ist grundsätzlich bei einer Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Es muß vielmehr hinzukommen, daß diese Fehlentscheidung in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung auslösen würde und ohne eine höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleichgelagerten Fällen gerechnet werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 25. Januar 1996 - Ss 144/95 - m.w.N.).