OLG Celle vom 20.01.1999
3 U 48/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
SP 1999, 156

OLG Celle - 20.01.1999 (3 U 48/98) - DRsp Nr. 1999/9894

OLG Celle, vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 3 U 48/98

DRsp Nr. 1999/9894

1. Auch ein besonders vorsichtiger Kraftfahrer muß nicht damit rechnen, daß ein Entgegenkommender infolge winterlicher Straßenverhältnisse von der Gegenfahrbahn herüberschleudern wird. 2. Zwar muß ein Kraftfahrer grundsätzlich seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann, sobald ein Hindernis auftaucht. Auch gilt nicht etwa ein Vertrauensgrundsatz, wonach mit einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer innerhalb der nicht einsehbaren Strecke nicht zu rechnen sei. Das Gebot des Fahrens auf Sicht findet aber dann in dem Vertrauensgrundsatz seine Grenze, wenn sich das Hindernis nicht bereits in der Fahrbahn befindet, sondern plötzlich von der Seite her völlig unvermittelt in die Fahrbahn gelangt. Eine Geschwindigkeit von 50 km/h kann bei Frosttemperaturen und naßglatter Fahrbahn noch angemessen sein.

Normenkette:

§ Abs. ;