OLG Celle - Beschluss vom 24.02.2004 (222 Ss 23/04 (OWi)) - DRsp Nr. 2004/4832
OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 222 Ss 23/04 (OWi)
DRsp Nr. 2004/4832
»Bei einer Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung gemäß § 24aStVG, der eine Atemalkoholmessung mit einem geeichten Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Fa. Dräger zugrunde liegt, genügt das Tatgericht den Darlegungserfordernissen nach § 267 Abs. 1StPO mit der Angabe der Messmethode, der beiden Einzelmesswerte und des daraus errechneten Mittelwertes, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen.«
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 aStVG verhängt.
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