OLG Celle - Beschluss vom 24.02.2004
222 Ss 23/04 (OWi)
Normen:
StVG § 24 Abs. 1 ; StVG § 24 Abs. 3 ; StVG § 24a Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 267 Abs. 1 ; GVG § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 286

OLG Celle - Beschluss vom 24.02.2004 (222 Ss 23/04 (OWi)) - DRsp Nr. 2004/4832

OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 222 Ss 23/04 (OWi)

DRsp Nr. 2004/4832

»Bei einer Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung gemäß § 24a StVG, der eine Atemalkoholmessung mit einem geeichten Gerät "Alcotest 7110 Evidential" der Fa. Dräger zugrunde liegt, genügt das Tatgericht den Darlegungserfordernissen nach § 267 Abs. 1 StPO mit der Angabe der Messmethode, der beiden Einzelmesswerte und des daraus errechneten Mittelwertes, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen.«

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 1 ; StVG § 24 Abs. 3 ; StVG § 24a Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 267 Abs. 1 ; GVG § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinwirkung zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.