1. Der form- und fristgerechte Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig; auch hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung ist der Anzeigeerstatter jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung als unmittelbar Verletzter i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen.
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