OLG Celle - Urteil vom 22.07.1999
8 U 82/98
Normen:
AGBG § 9, § 10 Nr. 4, 5, § 11 Nr. 15 b, § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 450
DAR 1999, 451
DRsp I(120)243e
VersR 2000, 129
VersR 2000, 47

OLG Celle - Urteil vom 22.07.1999 (8 U 82/98) - DRsp Nr. 2000/1673

OLG Celle, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 8 U 82/98

DRsp Nr. 2000/1673

»In Bezug auf Verträge über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die nachfolgenden sowie diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts - nicht verwenden und sich in Bezug auf bereits geschlossene Verträge auf diese Klauseln oder inhaltsgleiche Klauseln nicht berufen: 1. 6 d der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - TB-KH - (für die bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen Verträge) "(1) Der Versicherer ist berechtigt, die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, daß sie für die Art und Größe des Versicherungsrisikos bestimmend sind und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. (2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach § 31 VVG belehrt." 2. 6 b der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung - TB - (Stand 1.1.1995)