OLG Dresden - Beschluss vom 08.07.2005
Ss (OWi) 801/04
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4 ; BKatV § 1 ; BKat Nr. 12.5;
Fundstellen:
DAR 2005, 637
VRS 109, 196
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 165 Js 21566/04

OLG Dresden - Beschluss vom 08.07.2005 (Ss (OWi) 801/04) - DRsp Nr. 2005/11199

OLG Dresden, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen Ss (OWi) 801/04

DRsp Nr. 2005/11199

»1. Bei der Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungsgerät VKS, Softwareversion 3.01 des Herstellers VIDIT handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. 2. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, dem eine Abstandsmessung mit diesem Gerät zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen. 3. Sicherheitsabschläge von dem festgestellten vorwerfbaren Abstandswert sind nicht generell veranlasst. 4. Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhalspunkte für einen Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4 ; BKatV § 1 ; BKat Nr. 12.5;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Verletzung der Vorschriften über den Abstand nach § 4 StVO " zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt.