OLG Dresden - Beschluß vom 12.09.1995
2 Ss (OWi) 274/95
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 498

OLG Dresden - Beschluß vom 12.09.1995 (2 Ss (OWi) 274/95) - DRsp Nr. 1996/4202

OLG Dresden, Beschluß vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 274/95

DRsp Nr. 1996/4202

Eine besondere, unverhältnismäßige Härte, die ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß rechtfertigen kann, liegt vor, wenn der Betroffene als Inhaber einer Baufirma mit 15 Arbeitern und Angestellten geltend macht, er müsse mobil sein und könne sich keinen Fahrer leisten, der ihn während der Dauer des Fahrverbots zu den einzelnen Baustellen befördere, und auch nicht einen Mitarbeiter zu Fahrdiensten heranziehen.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. zum Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme BGHSt 38, 125, 134; zur beruflichen Existenzgefährdung s. OLG Düsseldorf NZV 1993, 446.

Fundstellen
DAR 1995, 498