OLG Dresden - Beschluß vom 12.09.1995 (2 Ss (OWi) 274/95) - DRsp Nr. 1996/4202
OLG Dresden, Beschluß vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 274/95
DRsp Nr. 1996/4202
Eine besondere, unverhältnismäßige Härte, die ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß rechtfertigen kann, liegt vor, wenn der Betroffene als Inhaber einer Baufirma mit 15 Arbeitern und Angestellten geltend macht, er müsse mobil sein und könne sich keinen Fahrer leisten, der ihn während der Dauer des Fahrverbots zu den einzelnen Baustellen befördere, und auch nicht einen Mitarbeiter zu Fahrdiensten heranziehen.