OLG Düsseldorf vom 25.02.1997
4 U 263/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG §§ 1, 49 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 255
VersR 1998, 755

OLG Düsseldorf - 25.02.1997 (4 U 263/95) - DRsp Nr. 1998/17980

OLG Düsseldorf, vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 4 U 263/95

DRsp Nr. 1998/17980

Legt der Versicherungsnehmer zu seinem angeblich gestohlenen Fahrzeug dem Versicherer einen Original- und einen nachgefertigten Schlüssel vor und erklärt dazu, letzterer sei nach dem Verlust des anderen Originalschlüssels durch einen Schlüsseldienst hergestellt worden, so besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls, wenn der Originalschlüssel keine Spuren des Abtaststifts einer Kopierfräse aufweist und die Verwendung eines Laserabtastgeräts ausscheidet, weil es sich um einen abgedeckten Zweibahnenschlüssel handelt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG §§ 1, 49 ;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1997, 255
VersR 1998, 755