OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2000
2a Ss OWi 322/00 - OWi 95/00 III
Normen:
StPO § 349 Abs. 4 ; OWiG § 79 Abs. 3, Abs. 6 ; StVO § 3, § 49 ; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
StA Wuppertal - 913 Js 675/99 ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2000 (2a Ss OWi 322/00 - OWi 95/00 III) - DRsp Nr. 2001/9284

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 2a Ss OWi 322/00 - OWi 95/00 III

DRsp Nr. 2001/9284

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; OWiG § 79 Abs. 3, Abs. 6 ; StVO § 3, § 49 ; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Velbert hat dem Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat das Urteil mit Beschluß vom 27. März 2000 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht dem Betroffenen wegen der nunmehr rechtskräftig feststehenden fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung wiederum zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge hat keinen Bestand.

a)

Die Anordnung des Fahrverbotes ist unzureichend und damit rechtsfehlerhaft begründet.