OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.05.1997
5 Ss (OWi) - 94/97- (OWi) 62/97 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 1;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.05.1997 (5 Ss (OWi) - 94/97- (OWi) 62/97 I) - DRsp Nr. 1997/5812

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.05.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) - 94/97- (OWi) 62/97 I

DRsp Nr. 1997/5812

»Zur tatrichterlichen Feststellung des Überholweges und der für ein zulässiges Überholen erforderlichen Sichtweite.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen "§§ 5 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 15. April 1996 gegen 7.25 Uhr mit seinem PKW in K. die zweispurige Landstraße 361 in Fahrtrichtung G.

In Höhe des "H.-Hofes" scherte der Betroffene bei einer nicht näher festgestellten Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h zum Überholen des von dem Zeugen B. gesteuerten PKW aus, obwohl er an dieser Stelle nicht mehr als 250 m des weiteren Streckenverlaufs einsehen konnte. Zum weiteren Geschehensablauf führt das Amtsgericht aus: