OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.06.1997
5 Ss (OWi) 156/97 - (OWi) 92/97 I
Normen:
BKat Nr. 5.3.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 94, 282

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.06.1997 (5 Ss (OWi) 156/97 - (OWi) 92/97 I) - DRsp Nr. 1998/882

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 156/97 - (OWi) 92/97 I

DRsp Nr. 1998/882

Daß der Betroffene bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Grenze für die Verhängung um gerade 1 km/h überschritten hat, sich die Meßstelle auf einer gut ausgebauten Ausfallstraße ca. 100 m vor dem Ortsausgangsschild befand und daß der Betroffene im Falle der Verhängung eines Fahrverbots möglicherweise berufliche Nachteile zu befürchten hat, was aber nicht aufgeklärt ist, rechtfertigt weder für sich, noch insgesamt betrachtet das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots.

Normenkette:

BKat Nr. 5.3.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 400,-- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung.

I.