OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.01.1997
5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
MDR 1997, 384
VRS 93, 200

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.01.1997 (5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I) - DRsp Nr. 1997/3978

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.01.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 392/96 - (OWi) 187/96 I

DRsp Nr. 1997/3978

1. Von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung darf nicht abgesehen werden, weil der Betroffene geltend macht, beruflich besonders auf sein Kfz angewiesen zu sein. 2. Zur Begründung des Absehens von einem Regelfahrverbot können nur solche Umstände herangezogen werden, die das Gericht für erwiesen erachten darf. Die Urteilsgründe müssen daher in einem solchen Fall auch die Gründe anführen, aus denen sich ergibt, daß die Behauptungen des Betroffenen zutreffen.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt und von der Anordnung des Regelfahrverbotes abgesehen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

1. Das Amtsgericht hat festgestellt: