OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.08.1994
5 Ss (OWi) 286/94 - (OWi) 140/94 I
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 459
DAR 1994, 459 (Ls)
VRS 88, 63

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.08.1994 (5 Ss (OWi) 286/94 - (OWi) 140/94 I) - DRsp Nr. 1994/8619

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 286/94 - (OWi) 140/94 I

DRsp Nr. 1994/8619

»Das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge zu prüfen, ob das Amtsgericht dasAusbleiben des zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichteten Betroffenen zu Recht als unentschuldigt angesehen hat.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 3 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Oberstadtdirektors in Düsseldorf vom 21. Juli 1993 Über 80 DM gemäß 74 Abs. 2 Satz 1 0WiG verworfen. Hiergegen richtet sich das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zu wertende Rechtsmittel des Betroffenen. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 0WiG zu werten. Denn seine Erklärung, Berufung einlegen zu wollen, muß in entsprechender Anwendung von § 300 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 0WiG als der hier allein zulässige Rechtsbehelf, nämlich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80. Abs. 1 0WiG aufgefaßt und behandelt werden (Bay0bLG NJW 1970p 622; BGHST 23, 233; OLG Hamm VRS 47, 42; Senatsbeschluß vom 17. März 1988 - 5 Ss (OWi) 68/88 - 59/88 I).