OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.09.1997
5 Ss (OWi) 248/97 - (OWi) 119/97 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 245);
Fundstellen:
DAR 1998, 23
DRsp II(286)294b-c
NStZ-RR 1998, 117
NZV 1998, 41
VRS 94, 310
VerkMitt 1998, 53

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.09.1997 (5 Ss (OWi) 248/97 - (OWi) 119/97 I) - DRsp Nr. 1998/325

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 248/97 - (OWi) 119/97 I

DRsp Nr. 1998/325

»1. Ein gezieltes Umfahren der Rotlicht zeigenden Verkehrsampel und damit ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Führer eines PKW zwar vor der Ampel auf eine rechts verlaufende Busspur ausweicht und dort an der Signalanlage vorbeifährt, sich aber erst außerhalb des durch das Rotlicht geschützten Bereichs in den fließenden Verkehr wieder einordnet. 2. Zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung eines Sonderstreifens für Linienbusse (Busspur) ist die Aufstellung des in § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO bezeichneten Vorschriftzeichens 245 erforderlich. Eine bloße Fahrbahnbeschriftung genügt nicht.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 245);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr.2 StVO, 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine Geldbuße von 335,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.