OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.05.1997
5 Ss (OWi) 76/97- (OWi) 61/97 I
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 S.1; StPO § 24 Abs.2, § 29 Abs. 1, § 147 Abs. 4, § 337 ;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.05.1997 (5 Ss (OWi) 76/97- (OWi) 61/97 I) - DRsp Nr. 1997/5810

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 76/97- (OWi) 61/97 I

DRsp Nr. 1997/5810

»1. Daß der Amtsrichter die Aushändigung der Akten an den Verteidiger zur Mitnahme in seine Kanzlei verweigert, rechtfertigt die Ablehnung des Richters durch den Betroffenen wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls dann nicht, wenn der Richter die Ablehnung darauf stützt, daß der Hauptverhandlungstermin nahe bevorsteht, der Verteidiger die Akten zuvor bereits einmal übermäßig lange zurückgehalten und erst auf Mahnung des Gerichts zurückgegeben hat und im übrigen Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle gestattet worden ist. 2. Ein unter Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO ergangenes Urteil ist nicht unwirksam. 3. Allein die Anbringung eines Befangenheitsantrages gegen den amtierenden Richter entschuldigt das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht. 4. Ein unter Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß, wenn dieser durch die endgültige Zurückweisung des Ablehnungsgesuches im weiteren Verfahrensablauf prozessual überholt und damit gegenstandslos wird.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 S.1; StPO § 24 Abs.2, § 29 Abs. 1, § 147 Abs. 4, § 337 ;

Gründe: