OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.08.1996 (2 Ss (OWi) 219/96 - (OWi) 75/96 III) - DRsp Nr. 1997/864
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 219/96 - (OWi) 75/96 III
DRsp Nr. 1997/864
»1. Ein mit einem Kontrollgerät i.S. des § 57a Abs. 1, 2StVZO, Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hergestelltes Schaublatt unterliegt der uneingeschränkten Verwertung zum Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.2. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist.«3. Einem erfahrenen Verkehrsrichter ist im Regelfall die geforderte Sachkunde für die Auswertung von Diagrammscheiben zu unterstellen, ohne daß es der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf.»4. Die häufig anzutreffende Formulierung "ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden" ist unzureichend, weil damit offenbleibt, ob und in welcher vom Strafverfahrensrecht vorgesehenen Form die Urkunden ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.»