OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.11.1984 (5 Ss (OWi) 338/84 - 262/84 I) - DRsp Nr. 1994/9195
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.11.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 338/84 - 262/84 I
DRsp Nr. 1994/9195
Das Vorbeifahren von Radfahrern rechts neben verkehrsbedingt vor einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel haltenden Kraftfahrzeugen stellt grundsätzlich ein unerlaubtes Rechtsüberholen dar und ist nach §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5StVO bußgeldbewehrt, es sei denn, dem Radfahrer steht ein Fahrstreifen im Sinne des § 7 Abs. 2StVO (Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt) zur Verfügung.
Ebenso OLG Düsseldorf (1 U 249/80) DAR 1983, 356. - stehende Fahrzeugkolonne darf rechts überholt werden, bei Kollision mit außerhalb eines gesicherten Überwegs gehenden Fußgängers Schadensteilung: AG Kenzingen (C 49/85) VersR 1987, 212.