OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.10.1997
5 Ss (OWi) 298/97 - (OWi) 141/97 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 1998, 75
VRS 94, 369
ZfS 1998, 231

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.10.1997 (5 Ss (OWi) 298/97 - (OWi) 141/97 I) - DRsp Nr. 1998/315

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 298/97 - (OWi) 141/97 I

DRsp Nr. 1998/315

»Die Angabe der kontrollierenden Polizeibeamten, die Verkehrsampel habe "bereits ca. 2 Sekunden" oder "bereits ziemlich lange" rotes Licht gezeigt, allein rechtfertigt die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der Nr. 34.2 BKat durch den Tatrichter nicht.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Seine Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im übrigen ist die unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beachtete der Betroffene am 27. Januar 1997 um 15.04 Uhr als Führer eines Personenkraftwagens der Marke Nissan nicht das Rotlicht der Lichtsignalanlage an der Kreuzung H./L./B.-straße in D. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Polizeibeamten hat das Amtsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte, als der Betroffene an der Ampel vorbeifuhr.

II.

1.