OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.11.1997
5 Ss (OWi) 332/97 - (OWi) 172/97 I
Normen:
StVO § 37 ; StPO § 267 Abs. 1 ; OWiG § 71 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 214
VRS 94, 465

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.11.1997 (5 Ss (OWi) 332/97 - (OWi) 172/97 I) - DRsp Nr. 1998/2718

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 332/97 - (OWi) 172/97 I

DRsp Nr. 1998/2718

»Zur konkreten Bezeichnung der Tat bedarf es bei dem Vorwurf der Mißachtung bestimmter Verkehrszeichen als orts- und situationsbezogenem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: zweier Rotlichtverstöße -genauerer Ortsangaben, damit Zweifel am Umfang der Rechtskraftwirkung nicht entstehen können.«

Normenkette:

StVO § 37 ; StPO § 267 Abs. 1 ; OWiG § 71 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße in Höhe von 300,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 29. November 1996 um 07.45 Uhr als Fahrer eines Lastkraftwagens in D. die G.-A.-Straße/S.-straße. Er überfuhr aus Unachtsamkeit bei Rotlicht nacheinander zwei Lichtzeichenanlagen. Dabei war die zweite Signalanlage bereits beim Passieren der ersten Rotlicht zeigenden Ampel auf Rotlicht geschaltet. Die Rotphase dauerte deutlich länger als eine Sekunde.