OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.11.1997
5 Ss (OWi) 281/97 - (OWi) 170/97 I
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 ; OWiG §§ 17, 20 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 113
NZV 1998, 298
VRS 94, 470

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.11.1997 (5 Ss (OWi) 281/97 - (OWi) 170/97 I) - DRsp Nr. 1998/2719

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 281/97 - (OWi) 170/97 I

DRsp Nr. 1998/2719

1. a) Die Verhängung einer Geldbuße von 500 DM wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ohne nähere Begründung läßt besorgen, daß das Amtsgericht den Bußgeldrahmen für den fahrlässigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nach § 17 Abs. 2 OWiG bis 500 DM verkannt hat. b) Die das Bußgeld erhöhende Erwägung des Bußgeldrichters, der zweite Geschwindigkeitsverstoß stelle die Wiederholung des ersten dar, beachtet nicht, daß Tatmehrheit als solche kein Erhöhungsgrund für die einzelne Geldbuße ist.

»2. Verwirklicht der Betroffene durch mehrere selbständige Handlungen Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die der Bußgeldkatalog jeweils ein Regelfahrverbot vorsieht, so ist gleichwohl neben den festzusetzenden Geldbußen nur ein Fahrverbot anzuordnen.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 ; OWiG §§ 17, 20 ;

Gründe: