OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.02.1997
5 Ss (OWi) 17/97 - (OWi) 27/97 I
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp IV(468)196d-e
MDR 1997, 586
VRS 93, 119

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.02.1997 (5 Ss (OWi) 17/97 - (OWi) 27/97 I) - DRsp Nr. 1997/4001

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 17/97 - (OWi) 27/97 I

DRsp Nr. 1997/4001

»1. Wendet sich der Betroffene gegen ein den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG verwerfendes Urteil mit der Rüge, sein persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung sei zu Unrecht angeordnet worden, so entspricht diese Verfahrensrüge nur dann der gesetzlichen Form, wenn er darlegt, aus welchen Gründen von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war. Der bloße Hinweis, "die Frage der Notwendigkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens ist zu prüfen", genügt nicht. 2. Rügt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Versagung rechtlichen Gehörs, so hat er darzulegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 S. 1;

Gründe: