OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.10.1997
5 Ss (OWi) 322/97 - (OWi) 161/97 I
Normen:
OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZfS 1998, 154
DAR 1998, 204

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.10.1997 (5 Ss (OWi) 322/97 - (OWi) 161/97 I) - DRsp Nr. 1998/17963

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 322/97 - (OWi) 161/97 I

DRsp Nr. 1998/17963

1. Hat das AG über einen rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nicht entschieden und bleibt dieser darauf in der Hauptverhandlung aus, so ist sein Ausbleiben durch die falsche Sachbehandlung des Gerichts veranlaßt worden und daher als genügend entschuldigt anzusehen. 2. Das AG hat in dem den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ohne Sachverhandlung verwerfenden Urteil darzulegen, weshalb es das persönliche Erscheinen des Betroffenen zur Sachverhaltsaufklärung für erforderlich und die Sachaufklärung durch dessen kommissarische Vernehmung für aussichtslos hielt. Der bloße Hinweis, "das Gericht habe den Betroffenen sehen und hören wollen", genügt nicht.

Normenkette:

OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 S. 1;

Hinweise: