OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.02.1997
5 Ss (OWi) 20/97 - (OWi) 25/97 I
Normen:
BKat Nr. 5.1 ff; BKatV § 2 Abs. 1, 4; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 93, 366

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.02.1997 (5 Ss (OWi) 20/97 - (OWi) 25/97 I) - DRsp Nr. 1997/4006

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 20/97 - (OWi) 25/97 I

DRsp Nr. 1997/4006

»Die von dem Tatrichter nicht einmal überprüfte Behauptung des Betroffenen, "die Verhängung eines Fahrverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei der ohnehin schlechten Geschäftslage führe zu einer Existenzgefährdung seiner Firma", rechtfertigt das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots nicht.«

Normenkette:

BKat Nr. 5.1 ff; BKatV § 2 Abs. 1, 4; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen "§ 41 Abs. 2, 49 StVO; Nr. 5.3 Bußgeldkatalog, § 19 OWiG " eine Geldbuße in Höhe von 300,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unterbliebene Anordnung eines Fahrverbots wendet, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 28. Dezember 1995 gegen 12.14 Uhr in D. mit dem Pkw ... die G. in Fahrtrichtung Nordfriedhof und überschritt dabei aus Unachtsamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37 km/h.