OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.09.1994
5 Ss (OWi) 299/94 - (OWi) 161/94 I
Normen:
BKatV § 1 Abs. 2 S; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Fundstellen:
DAR 1995, 30
NZV 1995, 35
VRS 88, 218
VerkMitt 1995, 29

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.09.1994 (5 Ss (OWi) 299/94 - (OWi) 161/94 I) - DRsp Nr. 1995/3542

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 299/94 - (OWi) 161/94 I

DRsp Nr. 1995/3542

»Der Regelfall der Ziffer 34.2 des Bußgeldkataloges, wonach die Mißachtung des Lichtzeichens einer Wechsellichtzeichenanlage bei mehr als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase mit einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot zu ahnden ist, liegt bei der Mißachtung des Rotlichts einer Baustellenampel, die nur zur Regelung des Verkehrs in dem nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich eingerichtet ist, grundsätzlich nicht vor.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 2 S; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 400,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt und eine Herabsetzung der Geldbuße auf 100,-- DM anstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: