Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 400,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt und eine Herabsetzung der Geldbuße auf 100,-- DM anstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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