OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1997
5 Ss (OWi) 224/97 - (OWi) 108/97 I
Normen:
StPO § 261 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 94, 273
ZfS 1998, 195

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1997 (5 Ss (OWi) 224/97 - (OWi) 108/97 I) - DRsp Nr. 1998/332

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 224/97 - (OWi) 108/97 I

DRsp Nr. 1998/332

Wird der Betroffene, der den Vorwurf, das Rotlicht einer Verkehrsampel mißachtet und dadurch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben, bestreitet, allein durch die der Einlassung des Betroffenen widersprechenden Aussagen unfallbeteiligter Zeugen überführt, so hat das Gericht sich für eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung eingehend mit den Angaben aller Unfallbeteiligten zu weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs auseinanderzusetzen.

Normenkette:

StPO § 261 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Verstoßes durch dieselbe Handlung gegen §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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