I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Seine hiergegen gerichtete, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO.
II.
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