OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1994
5 Ss (OWi) 441/94 - (OWi) 208/94 I
Normen:
OWiG § 10, § 71 ; StPO § 261, § 267 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1995, 167
VRS 88, 447

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1994 (5 Ss (OWi) 441/94 - (OWi) 208/94 I) - DRsp Nr. 1995/3562

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.12.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 441/94 - (OWi) 208/94 I

DRsp Nr. 1995/3562

1. Das Urteil hat in der Regel erkennen zu lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt und wie sich der Betroffene eingelassen hat. 2. Auch bei einer festgestellten "unübersehbaren Beschilderung" hat das Gericht sich mit der naheliegenden Möglichkeit der unachtsamen Überschreitung einer erkannten Geschwindigkeitsbeschränkung auseinanderzusetzen.

Normenkette:

OWiG § 10, § 71 ; StPO § 261, § 267 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines "Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 150,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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