OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1997
5 Ss (OWi) 394/96 - (OWi) 69/97 I
Normen:
StVO § 42 Abs. 5 (Zeichen 330), § 42 Abs. 5 (Zeichen 334), § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 319
DAR 1997, 320
VRS 94, 232
VerkMitt 1998, 27

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1997 (5 Ss (OWi) 394/96 - (OWi) 69/97 I) - DRsp Nr. 1997/5814

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 394/96 - (OWi) 69/97 I

DRsp Nr. 1997/5814

»Zur "Autobahn" gehören alle zwischen den Zeichen 330 (Beginn der Autobahn) und 334 (Ende der Autobahn) befindlichen Fahrbahnen, Zu- und Abfahrten sowie Nebenfahrbahnen. Daher stellt das Wenden auf der Autobahnzufahrt vor dem Zeichen 330 kein verbotenes Wenden auf der Autobahn im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO dar.«

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 5 (Zeichen 330), § 42 Abs. 5 (Zeichen 334), § 18 Abs. 7 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 7, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Das danach zulässige Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Eines Eingehens auf Verfahrensrüge bedarf es hiernach nicht.

I.