OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.1997
1 U 104/96
Normen:
BGB §§ 823, 840, 249, 251, 254 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 102
DRsp I(123)430f
MDR 1998, 280
OLGReport-Düsseldorf 1998, 5
SP 1998, 51
VersR 1998, 1523

OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.1997 (1 U 104/96) - DRsp Nr. 1998/17961

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 1 U 104/96

DRsp Nr. 1998/17961

1. Mietet ein Unternehmen (hier: Versicherungsmakler-GmbH) nach unfallbedingtem Ausfall eines Geschäftswagens ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif, so ist die Unternehmereigenschaft des Geschädigten für sich allein noch kein hinreichender Grund, ihn auf günstigere Konditionen im sog. Bargeschäft zu verweisen. Nur die konkreten Umstände des Einzelfalls wie beispielsweise spezielle Kenntnisse und besondere Erfahrungen im Anmieten von Fahrzeugen nach einem Unfall, eine außergewöhnlich lange Überbrückungszeit oder die Anmietung eines exklusiven Sonderfahrzeugs können die Pflicht des Geschädigten begründen, sich bei dem von ihm ausgewählten Autovermieter, gegebenenfalls auch bei Konkurrenzunternehmen, nach günstigeren Mietkonditionen zu erkundigen (Ergänzung zu BGH, NJW 1996, 1958). 2. Die vom Geschädigten ersparten Eigenaufwendungen können wahlweise mit Hilfe der ADAC-Tabellen konkret berechnet oder pauschal auf 5 % der erstattungsfähigen Mietkosten geschätzt werden (Ergänzung zu Senat, VersR 1996, 987 = MDR 1996, 1240).

Normenkette:

BGB §§ 823, 840, 249, 251, 254 ;

Hinweise: