OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2004
I-1 U 106/03
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf , vom 25.04.2003

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2004 (I-1 U 106/03) - DRsp Nr. 2011/8073

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2004 - Aktenzeichen I-1 U 106/03

DRsp Nr. 2011/8073

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. April 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.243,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes von 4.754,72 EUR vom 6. Oktober 2000 bis zum 22. November 2000 sowie von 4.243,72 EUR seit dem 23. November 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 69 % dem Kläger und zu 31 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 74 % dem Kläger und zu 26 % der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.