OLG Frankfurt/Main vom 15.06.1993
7 U 87/92
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 927

OLG Frankfurt/Main - 15.06.1993 (7 U 87/92) - DRsp Nr. 1995/3739

OLG Frankfurt/Main, vom 15.06.1993 - Aktenzeichen 7 U 87/92

DRsp Nr. 1995/3739

1. Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der VN in der Schadensanzeige hinsichtlich des Kilometerstands sowie des Kaufpreises objektiv falsche Angaben macht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die falsche Angabe zugunsten oder zuungunsten des Versicherers erfolgt. Für die Frage der objektiven Obliegenheitsverletzung ist es deshalb unerheblich, daß der VN zunächst einen niedrigeren Kaufpreis angegeben hat. 2. Entscheidend für den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers sind allein die Angaben in der Schadensanzeige selbst. Die Möglichkeit des Versicherers, bei Durchsicht der beigefügten Unterlagen zu anderweitigen Erkenntnissen zukommen, ist demgegenüber nicht maßgeblich (i.A. an LG Frankfurt/M. VersR 1986, 586). 3. Für das Ausfüllen der Schadensanzeige ist allein der VN verantwortlich, auch wenn dies durch einen Mitarbeiter des Versicherers erfolgt. Unterläßt er die Überprüfung der Anzeige, nimmt er eine Falschbeantwortung billigend in Kauf und handelt folglich bedingt vorsätzlich (i.A. an OLG Frankfurt/M. VersR 1980, 179).

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ;

Hinweise:

Vgl. zur Aufklärungsobliegenheit des VN OLG Hamm VersR 1994, 43; 1994, 44; OLG Düsseldorf VersR 1994, 41; LG Münster VersR 1994, 88

Fundstellen
VersR 1994, 927