OLG Frankfurt/Main vom 25.09.1996
19 U 4/96
Normen:
BGB § 823 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)472a
VersR 1997, 1507

OLG Frankfurt/Main - 25.09.1996 (19 U 4/96) - DRsp Nr. 1998/17993

OLG Frankfurt/Main, vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 19 U 4/96

DRsp Nr. 1998/17993

Unter "Berliner Modell" ist die vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen entwendeten Pkw zu verstehen, der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis in Anspruch nehmen zu können. Dies hat für den Täter insbesondere den Vorteil, daß mangels Feststellbarkeit des auffahrenden Fahrers keine Beziehung des Schädigers zu dem Geschädigten nachgewiesen werden kann und Widersprüche sowie Plausibilitätsmängel bei der Unfalldarstellung ausgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO §§ 286, 287 ;

Hinweise:

s.a. zum "Berliner Modell" auch OLG Hamm VersR 1996, 519.

Fundstellen
DRsp I(145)472a
VersR 1997, 1507