Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer unerlaubten Sondernutzung nach §§ 1, 8 I i.V.m. § 23 I Nr. 1 Fernstraßengesetz eine Geldbuße von DM 100,- verhängt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es geboten erscheint, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG). Das angefochtene Urteil leidet an einem Rechtsfehler, und es besteht die Gefahr, daß dem Amtsgericht dieser Rechtsfehler in ähnlich gelagerten Fällen wieder unterlaufen wird.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|