OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.04.1996
2 Ws (B) 156/96 OWiG
Normen:
FStrG § 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 12 Abs. 3 lit. b;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 250

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.04.1996 (2 Ws (B) 156/96 OWiG) - DRsp Nr. 1996/29646

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 156/96 OWiG

DRsp Nr. 1996/29646

Auch das Abstellen eines LKW-Anhängers über längere Zeit auf einem Autobahnparkplatz ist noch vom Gemeingebrauch gedeckt. Es kann nur dann als unerlaubte Sondernutzung verfolgt werden, wenn der Gemeingebrauch wirksam eingeschränkt worden ist. Dies kann gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 FStrG nur durch Verkehrszeichen geschehen.

Normenkette:

FStrG § 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 12 Abs. 3 lit. b;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer unerlaubten Sondernutzung nach §§ 1, 8 I i.V.m. § 23 I Nr. 1 Fernstraßengesetz eine Geldbuße von DM 100,- verhängt.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es geboten erscheint, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG). Das angefochtene Urteil leidet an einem Rechtsfehler, und es besteht die Gefahr, daß dem Amtsgericht dieser Rechtsfehler in ähnlich gelagerten Fällen wieder unterlaufen wird.