»1. Für die Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4BKatV i.V. mit Nr. 34.2 BKat zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erforderlichen Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug die Haltelinie (Zeichen 294) passiert (im Anschluß an BayObLG, NZV 1994, 200).2. Ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1StVO setzt dann weiter voraus, daß der Verkehrsteilnehmer anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich auch eingefahren ist.«