OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.1999
8 U 206/98
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen O 1/93

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.1999 (8 U 206/98) - DRsp Nr. 2011/8022

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 8 U 206/98

DRsp Nr. 2011/8022

Auf die Berufung der Beklagten zu 2)-7) wird das am 02.10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - 2-04 O 1/93 - in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 06.10.1998 und 10.11.1998 abgeändert.

Die Beklagten zu 1)-4) bleiben verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 100.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.09.1993 zu zahlen. Die Klage gegen die Beklagten zu 5), 6) und wird dagegen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2)-7) wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird gleichfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten der ersten Instanz fallen die Gerichtskosten der Klägerin zu 5/7 zur Last Die übrigen Gerichtskosten haben die Beklagten zu 1)-4) zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen den Beklagten zu 1)-4) 2/7 zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1)-4) trägt die Klägerin zur Hälfte, diejenigen der Beklagten zu 5)-7) fallen ihr vollständig zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin die Gerichtskosten zu 3/7 zur Last. Die übrigen Gerichtskosten haben die Beklagten zu 1)-4) zu tragen.