OLG Hamm vom 01.02.1996
6 W 19/95
Normen:
AKB § 13 Abs. 3 b und 5 ; ZPO §§ 93, 99 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 734

OLG Hamm - 01.02.1996 (6 W 19/95) - DRsp Nr. 1998/1399

OLG Hamm, vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 6 W 19/95

DRsp Nr. 1998/1399

Auf die Kosten der Wiederherstellung, die gem. § 13 Abs. 5 S. S. 1 AKB 88 im Fall der Beschädigung eines Kfz als Versicherungsleistung geschuldet werden, ist gem. § 13 Abs. 3 b AKB 88 lediglich der Wert solcher Rest- und Altteile anzurechnen, die nach der Reparatur dem Versicherungsnehmer verbleiben, etwa weil sie durch neue Teile ersetzt werden mußten. Das beschädigte Fahrzeug gehört nicht dazu und ebensowenig der Veräußerungserlös, wenn das Kfz unrepariert veräußert wird.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 3 b und 5 ; ZPO §§ 93, 99 ;

Hinweise:

s.a. BGH VersR 1996, 91.

Fundstellen
VersR 1997, 734