OLG Hamm vom 15.01.1996
6 U 106/95
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; BGB §§ 823, 249 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)472d
OLGReport-Hamm 1996, 98
VersR 1997, 640

OLG Hamm - 15.01.1996 (6 U 106/95) - DRsp Nr. 1998/1400

OLG Hamm, vom 15.01.1996 - Aktenzeichen 6 U 106/95

DRsp Nr. 1998/1400

1. Die Beschädigung eines schwer verwertbaren, vorbeschädigten Luxusfahrzeugs, das Auffahren eines gerade neuzugelassenen und vollkaskoversicherten Fahrzeugs und vorangegangene Vermögensdelikte der Beteiligten reichen als Indizien für einen gestellten Unfall nicht aus, wenn das Auffahren während des Bremsvorgangs beider Fahrzeuge nach Umschalten einer Kreuzungsampel erfolgt und keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß die beteiligten Fahrer diese Unfallvariante schon mehrfach geübt hätten. 2. Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt nach wie vor 40 DM.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; BGB §§ 823, 249 ; PflVG § 3 ;

Hinweise:

s.a. OLG Hamm VersR 1996, 1555 und OLG Köln VersR 1996, 1252.

Beweisanzeichen für die Manipulation bzw. Vortäuschung eines geltendgemachten Kfz-Unfalls:

Fundstellen
DRsp I(145)472d
OLGReport-Hamm 1996, 98
VersR 1997, 640