OLG Hamm vom 20.01.1997
6 U 139/96
Normen:
BGB §§ 242, 278 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 356

OLG Hamm - 20.01.1997 (6 U 139/96) - DRsp Nr. 1998/18045

OLG Hamm, vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 6 U 139/96

DRsp Nr. 1998/18045

Erklärt der mit Kfz-Versicherungen vertraute Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsagentur, er wolle die bestehende Vollkaskoversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung aufgeben, und erhält er daraufhin einen Änderungsantrag, den er unterschreibt und zurücksendet, und sodann einen Nachtrag mit Prämienrückerstattung, wobei sich sowohl aus dem Änderungsantrag als auch aus dem Nachtrag ergibt, daß die Vollkaskoversicherung einschließlich der Teilkaskoversicherung fortfällt, so scheidet eine Einstandspflicht aus der Teilkaskoversicherung bei Diebstahl des Kfz unter dem Gesichtspunkt versicherungsvertraglicher Vertrauenshaftung aus.

Normenkette:

BGB §§ 242, 278 ;

Hinweise:

s. Vertrauenshaftung OLG Hamm VersR 1997, 1264.

Fundstellen
VersR 1998, 356